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Impressum Haftung Satzung

Satzung



§ 1. Name und Sitz
Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. (Abk.: TGM) gegründet in Mölln am 11. April 1986, hat ihren Sitz in Mölln.
§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit
Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. fördert die Interessen des Tauchsports mit dem Ziel, den Tauchsport zum Volkssport auf möglichst breiter Basis werden zu lassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Anschaffung von Sportgeräten, Förderung und Pflege sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder.

Die Tätigkeit der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Wehrsportliche Ziele werden nicht verfolgt. Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien.

Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Tauchsports zum Volkssport. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden des Rettungswesens im Bereich der Bergung aus dem Wasser wird angestrebt.

Die Unterstützung anderer Verbände erfolgt auf freiwilliger Basis der einzelnen Mitglieder.

Ein weiteres Aufgabengebiet sieht der Verein im Bereich des Naturschutzes, insbesondere das Gewässerschutzes.

Die außerschulische Jugendarbeit ist für die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. ein vorrangiges Ziel.
§ 3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird jedermann ermöglicht.
§ 4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag der beitrittswilligen Person durch Annahme eines Vorstandsmitglieds.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch Kündigung des Mitglieds mit Vierteljahresfrist zum Ende des Quartals,

b) durch Ausschlusserklärung des Vorstandes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn:

aa) das Verhalten eines Mitgliedes die Interessen des deutschen Tauchsports oder des Vereins vorsätzlich oder grob Fahrlässig schwer geschädigt bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen hat;

bb) das Mitglied ohne Bewilligung des Vorstandes mit den Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung vier Monate im Verzug ist.

Dem Betroffenen steht binnen zweier Wochen ab Eröffnung der Ausschlusserklärung das Recht zu, seine schriftliche Beschwerde dem Vorstand zukommen zu lassen. Der Vorstand legt die Beschwerde auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hat bis zur Entscheidung aufschiebende Wirkung
§ 5. Mitgliederversammlung
1. Die Willensbildung der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. vollzieht sich in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

Jährlich mindestens einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden durch Mitgliederrundschrieben einzuberufen.

Die Tagesordnung ist vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Der Vorsitzende hat das Recht, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2a. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen behandeln alle Tagesordnungspunkte. Anträge, die auf die Tagesordnung kommen sollen, müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.

2b. Dringlichkeitsanträge können ohne Fristenwahrung eingebracht werden.

Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und von mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben sind.

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln auf zwei Jahre. (Im Gründungsjahr des Vereins wird abweichend von dieser Regelung das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden, stellvertretenden Sportwarts, Schriftführers und Gerätewarts auf ein Jahr gewählt.) Die Berufung endet, wenn einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Nachwahl das Amt kommissarisch besetzen.

Neuwahlen dürfen nur für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre. (Im Gründungsjahr wird ein Prüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus acht Personen:

Erster Vorsitzender, Sportwart, Kassenwart, stellvertretender Vorsitzender, stellvertretender Sportwart, Jugendwart, Schriftführer (gleichzeitig Referent für Öffentlichkeitsarbeit) sowie dem Gerätewart.

Das Vertretungsrecht nach außen im Sinne § 26.2 wird gemeinschuldnerisch durch den ersten Vorsitzenden, den Sportwart und den Kassenwart ausgeübt.

3a. Die jugendlichen Mitglieder der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. treten mindestens einmal jährlich zu einer Jugendvollversammlung zusammen und wählen den Jugendwart. Dieser wird von der Mitgliederversammlung , die jedes Jahr stattfindet, bestätigt.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsangelegenheiten. Sie legt auch Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung fest.

5. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, bei deren Verhinderung beim dienstältesten Vorstandsmitglied.

6. Beschussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Veränderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller, auch der nicht erschienenen Mitglieder, deren Zustimmung schriftlich vorliegen muss, erforderlich.

Stimmrechtsübertragungen und Vollmachten zur Stimmabgabe sind unzulässig.

Beschlüsse sind in das Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichen ist.

7. Das Versammlungsprotokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Über Einsprüche wird nach der Verlesung verhandelt und Beschluss gefasst.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller Stimmen dies mit Vorlage bestimmter Anträge verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntmachung der Anträge mit Dreiwochenfrist an den gemäß Beschuss Ziffer 4 vom 1. Vorsitzenden bestimmten Ort.
§ 6. Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied Stimmrecht.

Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind oder Stundung gewährt worden ist. Die rechtzeitige Kontrolle obliegt dem Kassenwart.
§ 7. Schlichtungsordnung
Der Vorstand gibt seine Entscheidungsvorschläge zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung.
§ 8. Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird vierteljährlich im voraus fällig. Die Höhe des Beitrages je Kopf setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 9. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluß ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Den Kassenprüfern steht das Recht auf Stellungnahme zur Mittelverwendung zu. Die Kassenprüfer erstatten Bericht auf der Mitgliederversammlung des neuen Jahres.
§ 10. Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das verbleibende Vereinsvermögen muss einem anerkannten Jugendhilfeträgerzukommen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11. Inkrafttreten

Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 11. April 1986 beschlossen worden. Die Satzungsänderungen erfolgten auf den Mitgliederversammlungen am 08.04.1988 und 23. April 1992.


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