Satzung
Satzung der Tauchgemeinschaft Mölln e.V.
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§ 1. Name und Sitz
Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. (Abk.: TGM), gegründet in Mölln am 11. April 1986, hat
ihren Sitz in Mölln.
§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit
Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. fördert die Interessen des Tauchsports mit dem Ziel, den
Tauchsport zum Volkssport auf möglichst breiter Basis werden zu lassen. Der
Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Anschaffung von Sportgeräten,
Förderung und Pflege sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder.
Die Tätigkeit der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. erfolgt unter Beachtung parteipolitischer,
weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität. Wehrsportliche Ziele werden nicht verfolgt.
Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien.
Die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
insbesondere durch die Förderung des Tauchsports zum Volkssport. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurückerhalten.
Eine Zusammenarbeit mit anderen Verbänden des Rettungswesens im Bereich der Bergung
aus dem Wasser wird angestrebt.
Die Unterstützung anderer Verbände erfolgt auf freiwilliger Basis der einzelnen Mitglieder.
Ein weiteres Aufgabengebiet sieht der Verein im Bereich des Naturschutzes, insbesondere
das Gewässerschutzes.
Die außerschulische Jugendarbeit ist für die Tauchgemeinschaft Mölln e.V. ein vorrangiges
Ziel.
§ 3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird jedermann ermöglicht.
§ 4. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag der beitrittswilligen Person durch
Annahme eines Vorstandsmitglieds.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung des Mitglieds mit Vierteljahresfrist zum Ende des Quartals,
b) durch Ausschlusserklärung des Vorstandes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn:
aa) das Verhalten eines Mitgliedes die Interessen des deutschen Tauchsports oder des
Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig schwer geschädigt bzw. vorsätzlich oder grob
fahrlässig gegen die Satzung verstoßen hat;
bb) das Mitglied ohne Bewilligung des Vorstandes mit den Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung
vier Monate im Verzug ist.
Dem Betroffenen steht binnen zweier Wochen ab Eröffnung der Ausschlusserklärung das
Recht zu, seine schriftliche Beschwerde dem Vorstand zukommen zu lassen. Der Vorstand
legt die Beschwerde auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die
Beschwerde hat bis zur Entscheidung aufschiebende Wirkung
§ 5. Mitgliederversammlung
1. Die Willensbildung der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. vollzieht sich in ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Jährlich mindestens einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom
Vorsitzenden durch Mitgliederrundschreiben (per Post bzw. E-Mail) einzuberufen. Die
Tagesordnung ist vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Vorsitzende hat das Recht, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine zweite
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2a. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen behandeln alle Tagesordnungspunkte.
Anträge, die auf die Tagesordnung kommen sollen, müssen zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen.
2b. Dringlichkeitsanträge können ohne Fristenwahrung eingebracht werden.
Dringlichkeitsanträge werden zugelassen, wenn sie schriftlich vorgelegt werden und von
mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben sind.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln auf zwei Jahre. Die
Berufung endet, wenn einem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit das Misstrauen
ausgesprochen wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der
Vorstand bis zur Nachwahl das Amt kommissarisch besetzen. Neuwahlen dürfen nur für die
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
3a. Die jugendlichen Mitglieder der Tauchgemeinschaft Mölln e.V. treten mindestens einmal
jährlich zu einer Jugendvollversammlung zusammen und wählen den Jugendwart. Dieser
wird von der Mitgliederversammlung , die jedes Jahr stattfindet, bestätigt.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsangelegenheiten.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim ersten Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter, bei deren Verhinderung beim dienstältesten Vorstandsmitglied.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Veränderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller, auch
der nicht erschienenen Mitglieder, deren Zustimmung schriftlich vorliegen muss, erforderlich.
Stimmrechtsübertragungen und Vollmachten zur Stimmabgabe sind unzulässig.
7. Beschlüsse sind in das Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das von ihm und
dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichen ist.
8. Das Versammlungsprotokoll des Vorjahres wird zusammen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung an alle Mitglieder verteilt. Über Einsprüche wird in der
Mitgliederversammlung verhandelt und Beschluss gefasst.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn
mindestens ein Zehntel aller Stimmen dies mit Vorlage bestimmter Anträge verlangt. Die
Einberufung erfolgt unter Bekanntmachung der Anträge mit Dreiwochenfrist an den gemäß
Beschuss Ziffer 4 vom 1. Vorsitzenden bestimmten Ort.
§ 6. Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus acht Personen:
Erster Vorsitzender, Sportwart, Kassenwart, stellvertretender Vorsitzender, stellvertretender
Sportwart, Jugendwart, Schriftführer sowie dem Gerätewart.
2. Der 1. Vorsitzende, der Sportwart und der Kassenwart bilden den Geschäftsführenden
Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei von Ihnen sind für den Verein
vertretungsberechtigt.
§ 7. Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
Stimmrecht.
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind oder
Stundung gewährt worden ist. Die rechtzeitige Kontrolle obliegt dem Kassenwart.
§ 8. Schlichtungsordnung
Der Vorstand gibt seine Entscheidungsvorschläge zur Entscheidung an die
Mitgliederversammlung.
§ 9. Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird vierteljährlich im Voraus fällig. Die Höhe des Beitrages je Kopf setzt
die Mitgliederversammlung fest.
§ 10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist von den gewählten
Kassenprüfern zu prüfen. Den Kassenprüfern steht das Recht auf Stellungnahme zur
Mittelverwendung zu. Die Kassenprüfer erstatten Bericht auf der Mitgliederversammlung des
neuen Jahres.
§ 11. Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das verbleibende
Vereinsvermögen muss einem anerkannten Jugendhilfeträger zukommen. Beschlüsse über
die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12. Inkrafttreten
Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 11. April 1986 beschlossen worden. Die
Satzungsänderungen erfolgten auf den Mitgliederversammlungen am 08.04.1988; 23. April
1992 und 02. März 2012.
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